Kämpfer - Steuerberater
Hier sind Sie gut beraten.

NEWS

  • Unterstützung bei der Beantragung von Corona-Hilfen
  • Unterstützung bei der Erstellung zur Grundsteuer-Feststellungserklärung

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Es gibt nichts Gutes - außer man tut es.

(C) Erich Kästner




Unternehmen sinnvoll führen


Durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (das heißt wirklich so!) wurde der Zahlungszeitraum für die Steuerbefreiung des Corona-Bonus für Mitarbeiter nach §3 Nr 11a EStG i.H.v. bis zu EUR 1.500,-- bis zum 31.12.2022 verlängert. Sofern das Volumen noch nicht ausgeschöpft ist, ist bis zum Ablauf dieses Zeitpunkts die steuerfreie Zahlung einer (Rest-) Prämie noch möglich.

Durch das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz werden die Investitionsfristen des §6b EStG (Reinvestitionsrücklage) und des §7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) um zusätzliches Jahr verlängert. Die Fristanpassung ist der Covid-19-Pandemie geschuldet. Sie soll vermeiden helfen, dass Unternehmen mangels Reinvestitionsmöglichkeiten die Rücklagen mit Gewinnzuschlag auflösen müssen.

Beratung mit System


Grundstückseigentümer aufgepasst: Die Grundsteuer ist momentan DAS  Thema für Grundstückseigentümer. Die Grundsteuerreform wird zwar erst 2025 planmäßig in Kraft treten, doch das Finanzamt erwartet schon jetzt Mitarbeit von Immobilien- und Grundstücksbesitzern. Jeder, der eine Immobilie zu seinem Eigentum zählt, muss deshalb ab dem Sommer 2022 eine Erklärung zur Grundsteuer-Feststellung abgeben.
Ab März 2022 werden die Finanzämter zur Abgabe der Erklärung auffordern – achten Sie auf öffentliche Bekanntmachung zum Beispiel über das Internet, über ein Amtsblatt oder eine Tageszeitung. Danach verschicken die meisten Bundesländer Informationsschreiben an die Eigentümer, mit den wichtigsten Daten für die Grundsteuer-Erklärung.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.

In der Ruhe liegt die Kraft


In der Steuerbilanz sind für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auf der Aktivseite Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit sie Aufwand für einen bestimmten Zeitraum nach diesem Tag darstellen. Soweit so gut.

Laut BFH sind diese aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden (BFH 16.03.2021 XR 34/19). Weder können Wesentlichkeits- noch Verhältnismäßigkeitsgrundsätze ein Recht gewähren, davon abzuweichen.

Da hat wohl jemand mal ein richtig klares Grundsatzurteil erstreiten müssen.

Respekt!


 
 
 
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